Die zu vergebenden Leistungen sind in 9 Lose (3 Teil-/Regionallose mit jeweils 3 Fachlosen) aufgeteilt. Die 3 Teil-/Regionallose, auch als Gebietslose bezeichnet, sind in die Regionen Nordwest, Nord und Nordost aufgeteilt. Die jeweiligen drei Fachlose beinhalten die regelmäßige, fachgerechte und ordnungsgemäße Entsorgung von nicht gefährlichen Abfällen, gefährlichen Abfällen und Speiseabfällen (biologisch abbaubaren Küchen- und Kantinenabfällen sowie von Speiseölen und -fetten). Weitere Beschrei
Ente: Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Paese: DE
Descrizione
['Auftragsgegenstand ist die regelmäßige, fachgerechte und ordnungsgemäße Entsorgung von nicht gefährlichen Abfällen in zugelassenen Sammelbehältnissen für die Nutzer in den Liegenschaften der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Etwaige öffentlich-rechtliche Entsorgungspflichten der Liegenschaften bleiben unberührt. Bei den Abfällen handelt es sich um nicht gefährliche gewerbliche Siedlungsabfälle, die an verschiedenen Herkunftsstellen (bspw. Verwaltungsgebäuden, Unterkünften, Werkstätten, Schießanlagen, Küchen/Kantinen, Übungs-/Sportplätze, Abfall-/Gefahrgutlager etc.) innerhalb der Liegenschaft der Nutzer anfallen. Die Abfälle werden von der Nutzerin und/oder der bedarfstragenden Stelle der Auftraggeberin, soweit technisch möglich und/oder wirtschaftlich zumutbar, nach den unten aufgeführten Abfallfraktionen gem. GewAbfV getrennt gesammelt und für eine stoffliche Verwertung (Recycling) bereitgestellt. • Papier, Pappe und Karton (mit Ausnahme von Hygienepapier) • Glas • Kunststoffe • Metalle • Holz • Textilien • Grünabfälle • Altreifen Ist eine getrennte Erfassung/Bereitstellung durch die Nutzerin und/oder der bedarfstragenden Stelle der Auftraggeberin technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar, werden die Abfälle als gemischte Abfälle zur Vorbehandlung/Aufbereitung bereitgestellt. Diese sind bei Übernahme durch die Auftragnehmerin unverzüglich einer Vorbehandlungs-/Aufbereitungsanlage zuzuführen, die die technischen Mindestanforderungen der GewAbfV erfüllt. Gem. § 4 GewAbfV muss die Auftragnehmerin der Auftraggeberin vor der ersten Abfallübergabe eine Betreiber-Erklärung (Anlage C-03.05 der Vergabeunterlagen) für die ausgewählten Vorbehandlungs-/Aufbereitungsanlagen zur Verfügung stellen. Eine erneute Bestätigung ist erst im Falle eines Anlagenwechsels erforderlich. Wechselt die Auftragnehmerin die Vorbehandlungs-/Aufbereitungsanlage, dann muss sie den Wechsel bei der Auftraggeberin mindestens 4 Wochen vorher schriftlich (E-Mail) vorlegen. Die Leistung umfasst - die Erstellung eines Aufstell-/Touren- und Abzugsplans, - die Einrichtung und Bereitstellung von für die jeweilige Abfallart zugelassenen, leeren und gereinigten Sammelbehältnissen und deren Kennzeichnung, - den regelmäßigen Austausch der Sammelbehältnisse im Full-Service und deren Wartung/Überprüfung, - die Sammlung und Übernahme, - das Befördern in die zulässige Vorbehandlungs-/Aufbereitungs-/Recyclinganlage, - die ordnungsgemäße Vorbehandlung/Aufbereitung und Entsorgung, - die Nachweisdokumentation, - die Erstellung eines Entsorgungskonzepts je Liegenschaft (bei Bedarf), - die monatliche Bereitstellung einer Abrechnungsübersicht in Excelformat gem. Vorgabe Anlage C-03.03 in den Vergabeunterlagen, - die jährliche Bereitstellung einer Abfall-/Mengenbilanz (Mengenstatistik) gem. Vorgabe Anlage C-02 Ziffer 8.11 und Anlage C-03.04 in den Vergabeunterlagen. Genauere Angaben sind der C-01a_Zusätzliche Rahmenvertragsbedingungen und ihren Anlagen zu entnehmen.', 'Auftragsgegenstand ist die regelmäßige, fachgerechte und ordnungsgemäße Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die teilweise dem Gefahrgutrecht unterliegen, in zugelassenen Sammelbehältnissen und / oder z.T. auch mittels Straßentankwagen mit Absaugeinrichtung (sog. Saugfahrzeuge) für die dienstlichen Nutzer in den Liegenschaften der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben. Im Folgenden wird grundsätzlich der Begriff „Abfälle“ verwendet, wenn die Anforderungen für alle hier ausgeschriebenen Abfälle gelten. Etwaige öffentlich-rechtliche Entsorgungspflichten der Liegenschaften bleiben unberührt. Bei den gefährlichen Abfällen handelt es sich um Abfallstoffe mit gefährlichen Eigenschaften, welche a) als „Betriebsmittel“ im Einsatz waren, wie nachstehend beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt: • Altöle • Lösemittel • Brems- und Kühlflüssigkeiten • Säuren und Laugen, PCB-haltige Stoffe • Chemikalien (in Gebinden) • gebrauchte Verpackungen mit schädlichen Restanhaftungen • Druckfarben, Altfarben und Lacke, Spraydosen, Dichtmassen, Klebstoffe • Akkus und Batterien • Elektroaltgeräte der Sammelgruppen 1-5 (z.B. Kühlgeräte, Klimaanlagen, Bildschirme, Monitore, Leuchtstoffröhren, Mikrowellen, Elektrokleingeräte wie Tastaturen, PC-Mäuse, Geräte mit Lithium-Ionen-Batterien) b) als Restbestände der unter a) genannten Stoffe anfallen und daher nicht weiterverwendet werden können (z.B. Haltbarkeitsdauer abgelaufen, Produkteigenschaft ist nicht mehr gegeben etc.). c) Instandhaltungs- und/oder Reinigungsprozessen entstammen, wie nachstehend beispielhaft und nicht abschließend aufgeführt: • ölverschmutzte Betriebsmittel (verunreinigtes Bindemittel, Ölschläuche, Ölfilter, genutzte und verbrauchte Filter u.a. Vliese aus Abluftanlagen, Wischtücher, Waffenputztücher, verbrauchte Einmalkleidung, Handschuhe etc.) • Altholz der Kategorie A IV Die Auftraggeberin hat für jede Abfallart den gemäß AVV vorgesehenen Abfallschlüssel festgelegt. Zusätzlich wird das gewünschte Behältnis für die Erfassung zu
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