Bis wann sind im Oberschwellenbereich Auftragsänderungen nach EU-Vergaberichtlinie zulässig?
Ente: Vergabe24
Paese: DE
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Fachbeitrag Bis wann sind im Oberschwellenbereich Auftragsänderungen nach EU-Vergaberichtlinie zulässig? von Otmar Walter , 20.08.2026 Auftragsänderungen im Oberschwellenbereich: Im Oberschwellenbereich sind Auftragsänderungen nur während der Vertragslaufzeit zulässig. Vor einer anstehenden Auftragsänderung muss festgestellt werden, ob ein Auftrag noch läuft und er deshalb unter Beachtung der vergaberechtlichen Vorschriften angepasst werden darf oder ob ein neues Vergabeverfahren erforderlich ist, weil in vergaberechtlicher Hinsicht nicht mehr von einem laufenden Auftrag ausgegangen werden kann. Mit der Dauer der Laufzeit hat sich der EuGH befasst. Es lassen sich durchaus unterschiedliche Auffassungen zur vergaberechtlich geprägten Vertragslaufzeit vertreten. Denn man kann vor dem Hintergrund der Entgeltlichkeit des öffentlichen Auftrags durchaus der Meinung sein, dass der Vertrag läuft, bis der öffentliche Auftraggeber das vereinbarte Entgelt als Gegenleistung entrichtet hat. Weiterhin könnte man bei weitgehender Auslegung die Auffassung vertreten, dass Regelungen zur Mängelbeseitigung die Laufzeit des Vertrages beeinflussen und deshalb Auftragsänderungen zeitlich noch rechtfertigen können. Daher ist die Klärung der Rechtslage durch den EuGH zu begrüßen. Der EuGH hatte die Frage zu klären, ob Art. 72 der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass die „Laufzeit“ eines öffentlichen Auftrags im Sinne dieser Bestimmung andauert, wenn der Auftragnehmer die nach dem in Rede stehenden Auftrag zu erbringenden Leistungen vollständig erbracht, der öffentliche Auftraggeber diese Leistungen endgültig abgenommen und der Auftragnehmer die Schlussrechnung gelegt hat, der öffentliche Auftraggeber das darin enthaltene Entgelt aber noch nicht bezahlt hat. Rechtliche Würdigung und Urteil des EuGH: Der EuGH hat zutreffend festgestellt, dass die Richtlinie keine Definition der Wendung „während der Laufzeit des Auftrags“ enthält. Mit Blick auf die in Art. 2 der Richtlinie ( § 103 Abs. 1 GWB ) bestimmte Entgeltlichkeit öffentlicher Aufträge könnte man davon ausgehen, dass die Laufzeit eines öffentlichen Auftrags andauert, solange die daraus folgenden wechselseitigen Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind, die nicht nur die Erbringung der dem Auftragnehmer obliegenden Leistungen, sondern auch die Zahlung des für diese Leistungen zu entrichtenden Entgelts einschließen. Allerdings darf nicht übersehen werden, dass die vergaberechtlichen Vorschriften die Möglichkeit der Änderung eines Auftrags ohne neues Vergabeverfahren von der Voraussetzung abhängig macht, dass der Ausführungszeitraum des Auftrags noch andauert. Denn der Begriff der „Ausführung“ bezieht sich auf die Erbringung der dem Auftragnehmer obliegenden Leistungen und nicht auf die dem öffentlichen Auftraggeber obliegende Zahlungspflicht. Gemäß Art. 70 der Richtlinie können öffentliche Auftraggeber besondere Bedingungen für die Ausführung des Auftrages festlegen. Diese Vorschrift gilt auch für Lieferaufträge und für Aufträge über die Erbringung von Dienstleistungen. Daher werden nicht nur die Aufträge über die Ausführung von Bauleistungen von dem Begriff der „Ausführung“ erfasst. Auch Art. 58 der Richtlinie, der für Bau,- Liefer- und Dienstleistungsaufträge gilt, erwähnt den Begriff der „Ausführung“. Die Laufzeit setzt demnach die Ausführung der beauftragten Leistung voraus. Die Laufzeit eines Auftrags im Sinne von Art. 72 der Richtlinie dauert nur an, solange die dem Auftragnehmer nach diesem Auftrag obliegenden Leistungen noch nicht vollständig erbracht worden sind. Folglich sind Auftragsänderungen nur möglich, bis der Auftragnehmer seine Leistungen vollständig erbracht hat. Nachdem die Leistung vollständig erbracht ist, der öffentliche Auftraggeber die Leistungen des Auftragnehmers endgültig abgenommen hat und die Schlussrechnung gelegt wurde, ist ihm für die Änderung des Auftrags kein Spielraum mehr zuzugestehen. Der öffentliche Auftraggeber kann nach der endgültigen Abnahme nicht mehr einer Situation gegenüberstehen, die eine Änderung des Auftrags erforderlich werden lassen könnte. Aufgrund der endgültigen Ausführung der Leistung durch den Auftragnehmer und der endgültigen Abnahme durch den öffentlichen Auftraggeber benötigt dieser keine gewisse Flexibilität mehr, um pragmatisch auf Sachverhalte reagieren zu können, mit denen er sich während der Ausführung von Aufträgen konfrontiert sehen kann. Daher ist ihm die Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften, nach der ein Auftrag ohne neues Vergabeverfahren während der Laufzeit geändert werden kann, nicht mehr zuzugestehen, wenn die vorgenannten Voraussetzungen für die Zahlung feststehen. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die Änderung eines Auftrags während der Vertragslaufzeit ohne neues Vergabeverfahren eine Regelung darstellt, die als Ausnahme vom Wettbewerbsgrundsatz eng auszulegen ist. Ausgehend von der Tatsache, dass es sich um eine Ausnahme handelt, ist es dem öffentlichen Auftraggeber nicht
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