Vergabeordnung der Bundesstadt Bonn (bis 31. August 2026)
Ente: Bundesstadt Bonn
Paese: DE
Descrizione
Inhaltsverzeichnis 1 Allgemeines 1.1 Geltungsbereich 1.2 Vergabeausschuss 2 Grundlagen 2.1 Grundlagen für die Auftragsvergabe 2.2 Nachhaltige Beschaffung / Berücksichtigung von Sozialstandards und Umweltschutzkriterien 2.3 Bevorzugte Bewerber 3 Wertgrenzen für die Wahl der Vergabeart 3.1 Direktauftrag nach VOB/A und UVgO 3.2 Freihändige Vergabe nach VOB/A Verhandlungsvergabe nach UVgO 3.3 Beschränkte Ausschreibung 3.3.1 Beschränkte Ausschreibung nach UVgO 3.3.2 Beschränkte Ausschreibung nach VOB/A 3.3.3 Auswärtige Unternehmer 3.4 Öffentliche Ausschreibung 3.4.1 Öffentliche Ausschreibung nach UVgO 3.4.2 Öffentliche Ausschreibung nach VOB/A 3.5 Einleitung von Vergabeverfahren 4. Vergabe von freiberuflichen Leistungen (Honoraraufträgen) gemäß § 50 UVgO 4.1 Rechtsgrundlage 4.2 Aufträge bis 25.000 Euro 4.3 Aufträge über 25.000 Euro 4.4 Aufträge über 25.000 Euro für Architekten und Ingenieure (HOAI) 5 Entscheidung über die Zuschlagserteilung 5.1 Zuständigkeit 5.2 Mitteilungsverpflichtung bei Überschreitung der Schätzwerte von mehr als zehn Prozent 5.3 Zuständigkeit bei Nichtzustimmung des Rechnungsprüfungsamtes 6 Beteiligung des Rechnungsprüfungsamtes 7 Inkrafttreten Aufgrund des § 7 Absatz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 270), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2025 (GV. NRW. S. 618) in Verbindung mit § 75a der GO NRW (Inkrafttreten am 1. Januar 2026) hat der Rat der Bundesstadt Bonn in seiner Sitzung am 8. September 2025 folgende Satzung beschlossen: 1. Allgemeines 1.1. Geltungsbereich Die nachstehenden Richtlinien gelten für alle Vergaben, sofern nicht im Einzelfall abweichende Regelungen beschlossen sind, einschließlich die der eigenbetriebsähnlichen Einrichtungen (§ 107 Abs. 2 GO). Übergangsregelung: Solange seitens der Vergabestelle das Vergabemanagementsystem (VMS) in einer Übergangsphase noch nicht angewendet wird, gilt – mit Ausnahme der in dieser Vergabeordnung fortgeschriebenen Wertgrenzen – die bisherige Vergabeordnung vom 05. September 2017 weiterhin. Sie gelten auch dann, wenn die Finanzierungsmittel ganz oder teilweise von anderer Seite zur Verfügung gestellt werden. Die mit der Bewilligung dieser Finanzierungsmittel verbundenen Bedingungen und Auflagen sind zu beachten. Die Funktionsbezeichnungen werden in weiblicher und männlicher Form geführt. 1.2 Vergabeausschuss Vergabeausschuss im Sinne dieser Richtlinien sind die Gremien, denen durch Gesetz, Hauptsatzung oder Ratsbeschluss für ihren Aufgabenbereich Entscheidungsbefugnisse in Vergabeangelegenheiten übertragen sind. 2. Grundlagen 2.1 Grundlagen für die Auftragsvergabe Bei der Vergabe von Aufträgen sind die bundes- und landesrechtlichen Regelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. Bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb des EU-Schwellenwertes ist die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EUSchwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) anzuwenden. Bei der Vergabe von Bauleistungen ist die Vergabe- und Vertragsordnung für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A) anzuwenden. 2.2 Nachhaltige Beschaffung/Berücksichtigung von Sozialstandards und Umweltschutzkriterien Die Bundesstadt Bonn berücksichtigt entsprechend ihrer Nachhaltigkeitsstrategie soziale Belange und Umweltschutzkriterien bei der städtischen Auftragsvergabe. Näheres regelt die Dienstanweisung der Bundesstadt Bonn zur Berücksichtigung von Nachhaltigkeit, Sozialstandards und Umweltschutzkriterien bei der Beschaffung von Gütern, Bauleistungen und Dienstleistungen. 2.3 Bevorzugte Bewerber Bei der Auftragsvergabe sind die in den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen genannten Bewerber nach Maßgabe der hierfür geltenden Richtlinien und Erlasse bevorzugt zu berücksichtigen. 3. Wertgrenzen für die Wahl der Vergabeart Die genannten Wertgrenzen verstehen sich als Nettobeträge. Die Wahl der Vergabeart erfolgt nach qualifizierter Ermittlung der Schätzwerte. Auf § 3 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) wird verwiesen. 3.1 Direktauftrag nach VOB/A und UVgO Aufträge mit einem Schätzwert bis 5.000 Euro können unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens erteilt werden. Die Vergabestelle soll zwischen den beauftragten Unternehmen wechseln. 3.2 Freihändige Vergabe nach VOB/A, Verhandlungsvergabe nach UVgO Aufträge mit einem Schätzwert über 5.000 Euro bis 25.000 Euro können freihändig bzw. im Wege der Verhandlungsvergabe vergeben werden. Es sind grundsätzlich mindestens drei Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern. 3.3 Beschränkte Ausschreibung 3.3.1 Beschränkte Ausschreibung nach UVgO Aufträge nach UVgO mit einem Schätzwert über 25.000 Euro bis 75.000 Euro können beschränkt ohne Teilnahmewettbewerb ausgeschrie
Settori: Public Administration, Nordrhein-Westfalen
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